Immer wieder tritt die Frage auf, ob Besitzer von internetfähigen Computern Rundfunkgebühren abtreten müssen oder nicht. Nun hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass nur dann Gebühren fällig sind, wenn nachweislich Hörfunk- und Fernseh-Programme aufgerufen werden.
Die Richter, die mit dem Urteil Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufheben, sehen in TV- und Radio-Nutzung nur eine „untergeordnete Funktion“ des Computers. Der lediglich Besitz eines Computers sei daher noch kein Grund für die Gebührenpflicht. Dieses Urteil betrifft die Fälle, in denen kein herkömmliches Empfangsgerät vorhanden sei und deshalb der Computer ohnehin als Zweitgerät von den Gebühren befreit ist.
Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig. In den nächsten vier Wochen können die Beteiligten Berufung einlegen. (AZ: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI)
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