Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil zu Archiven im Internet festgesetzt, dass Pressefreiheit wichtiger sei als die Persönlichkeitsrechte verurteilter Mörder (Az: VI ZR 227/08 und 228/08). Die Kläger sind die verurteilten Mörder des 1993 getöteten Schauspielers Walter Sedlmayr. Sie sahen durch die Nennung ihrer Namen ihre Resozialisierung gefährdet.
Im Jahre 2007 bzw. 2008 wurden die beiden Männer aus der Haft entlassen und forderten nun die Streichung ihrer Namen aus den Internetarchiven des Deutschlandradio. Sie verlangten von dem Sender, dass alle alten Beiträge entweder gelöscht oder so überarbeitet werden müssten, so dass ihre Namen nicht mehr vorkämen. Der Bundesgerichtshof wies nun, im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamburg, die Klage ab. „Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert,“ so die Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Die Täter wehren sich schon lange gegen die Nennung ihrer Namen in den Medien. So haben sie beispielsweise in den USA mit einer Abmahnung versucht zu erwirken, dass sie aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia gestrichen werden. Dies hatte zur Folge, dass sie internationale Aufmerksamkeit erhalten haben und nun von Web-Aktivisten, die gegen Zensurwünsche protestieren, besonders häufig genannt werden.
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